Satzung



§ 1 Name, Sitz und Eintrag

  1. Der Verein führt den Namen „Frauenzimmer Rodgau, Mütterzentrum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rodgau.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Seligenstadt eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (Selbstlosigkeit)

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Zweck des Vereins ist es,
    • die Förderung der Erziehung
    • die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
    • die Förderung der Bildung

  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • Betreiben eines Treffpunktes als Begegnungsstätte
    • Angebot von betreuten Spielgruppen für Kinder, Kleinkinder und Babies mit Müttern
    • Kursangebote
    • Angebote der Familienbildung
    • Angebote von Vorträgen
    • Gesprächsgruppen

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  7. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Abfindung oder andere Zahlung, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.


§ 3 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Halbjahr, zusammen. Sie wird vom Vorstand in Textform (z.B. per E-Mail) einberufen.

  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muß sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Dabei sind in jedem Falle die Gründe der Einberufung anzugeben.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über:
    • die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins;
    • den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
    • über Beitragspflicht und Beitragshöhe
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins (siehe dazu § 10 Auflösung)

  4. Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung mitzuübersenden. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muß eine Frist von wenigstens 2 Wochen liegen. In dieser Weise einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beitragsfrei geführte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgelegt. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer für die jeweilige Versammlung wird, sofern sich kein Mitglied bereit erklärt, vom Vorstand bestimmt.

  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung, der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden, der aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu bilden ist und nicht mehr als drei Personen umfassen sollte.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus 3 Vorständen sowie mindestens 1 und höchstens 3 Beisitzer(-innen).

    Die Vorstände übernehmen die Aufgaben der / des
    • Vorsitzenden
    • zweiten Vorsitzenden
    • Finanzverwalters / -in


    Die Beisitzer(-innen) übernehmen entweder selbst oder delegieren an Nicht-Vorstandsmitglieder u.a. Aufgaben der Schriftführung, Pressearbeit und Programmorganisation.

    Übersteigen die anfallenden Aufgaben des Vorstandes das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann für die Vorstandstätigkeit ein bezahltes Dienstvertragsverhältnis (§§ 611 ff. BGB) eingegangen werden oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
    Unbedingt notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltung und den Betrieb eines Satzungszwecks (z. B. Kinderbetreuung) wird durch den Vorstand beauftragt.

    Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Reisekosten usw.). Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

    Vorstände und Beisitzer(-innen) vertreten jeweils in vorgenannter Reihenfolge bei Verhinderung die vorgenannten Vorstandsmitglieder.

    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  2. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt nur auf Antrag aus den Reihen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet.

  3. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es eines Antrages aus den Reihen der Vereinsmitglieder oder dringender Bedürfnisse des Vereins (z.B. Zuwiderhandlung eines Vorstandsmitgliedes gegen den satzungsgemäßen Vereinszweck). Für die Abwahl bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  4. 2. Mindestens je zwei Mitglieder im Vorstand sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, dies gilt insbesondere bei Verfügung über das Vereinsvermögen ab 250,00 Euro.

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandstreffens gebunden und führt diese aus.

  7. Der Vorstand kann auf Beschluß Mitglieder mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Vertretungsmacht dieser „besonderen Vertreterinnen“ gemäß § 30 BGB erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.

  8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit kommt ein Vorstandsbeschluß nicht zustande bzw. gelten eingebrachte Anträge als abgelehnt.

  9. Die Beschlüsse des Vorstandes werden unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis schriftlich in einem Protokoll festgehalten, welches von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gemäß zu führender Anwesenheitsliste zu unterzeichnen ist.




§ 6 Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 mit einfacher Mehrheit zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr Geschäftsjahr des Vereins gewählt. Diese sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu überwachen und der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

§ 7 Die Vorstandstreffen

Die Vorstandstreffen des Mütterzentrums finden einmal pro Monat statt.

§ 8 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder des Vereins sind „Ordentliche Mitglieder“ oder „Fördermitglieder“

  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und sich für die Förderung aktiv einzusetzen bereit ist.

  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Frauenzimmers ideell oder materiell unterstützt.

  4. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher vom Bewerber eigenhändig unterschriebener Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Dieser entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe mitzuteilen.

  6. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Das Ende der Mitgliedschaft wird den Betreffenden schriftlich bestätigt.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstand treffen s von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des ersten Mahnschreibens drei Monate Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind und in dem Schreiben die Streichung angekündigt wurde . Vor Ausschluß steht dem Mitglied ein Anhörungsrecht zu. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die bei der Mahnung anfallenden Kosten werden dem angemahnten Mitglied in Rechnung gestellt.

  8. Den Ausschluß kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten seit seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Dem Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über den Ausschlußantrag von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

    • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
    • Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einfache Mehrheit genügt.
    • Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden


§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienen en Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht s anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren innen.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Vermögensbindung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes, zu gleichen Teilen an die folgenden Organisationen:


  • Deutscher Kinderschutzbund OV Rodgau e.V.
  • IGEMO Hainhausen e.V.
  • Frauen treffen Frauen e.V. Rodgau
  • Förderverein der Münchhausen-Schule e.V. Rodgau
  • Förderverein der Geschwister-Scholl-Schule, Rodgau e.V.
  • Förderverein der Carl-Orff-Schule e.V. Rodgau
  • Musikverein Weiskirchen gegr. 1921 e.V.
  • DLRG Ortsverband Rodgau e.V.,

welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

  • - Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

  • - Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

  • - Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)

  • - Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO



Stand: Rodgau, den 5. April 2019